HAZ Arbeit + Zukunft
Verein zur Förderung von Initiativen gegen die Jugendarbeitslosigkeite.V.
Am Walzwerk 19 | 45527 Hattingen
Tel.: 02324 / 591 - 0 | Fax: 02324 / 591 - 255 | E-Mail: info@haz-net.de

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Vereinssatzung

HAZ Arbeit + Zukunft
Verein zur Förderung von Initiativen gegen die Jugendarbeitslosigkeit e.V.

 

S A T Z U N G

 

§ 1   Name und Sitz

(1)   Der Verein trägt den Namen HAZ Arbeit + Zukunft, Verein zur Förderung von Initiativen gegen die Jugendarbeitslosigkeit.

(2)   Er hat seinen Sitz in Hattingen. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2   Zweck

(1)   Der Verein verfolgt den Zweck, arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen zu helfen. Des Weiteren verfolgt der Verein den Zweck, Menschen zu helfen, die auf Grund ihrer individuellen Lebensumstände und gesellschaftlicher Rahmenbedingungen der Hilfe bedürfen. Diese Zielgruppen schließen Flüchtlinge und Asylsuchende mit ein. Die Hilfen erfolgen mit dem Ziel, die individuelle, soziale und berufliche Entwicklung zu fördern. Die Hilfe erfolgt insbesondere gemäß dem Kinder- und Jugendhilfegesetz, der Sozialgesetzbücher, dem Asylbewerber­leistungs­gesetz sowie im Rahmen von Privatinitiativen und in Zusammenarbeit mit Unternehmen.

(2)   Der Verein erfüllt diesen Zweck vornehmlich durch individuelle Angebote für die in (1) genannten Personenkreise. Hierzu gehören insbesondere Beratungs- und Bildungsangebote, die Übernahme von Vereinsvormund­schaften und -pflegschaften für Minderjährige, Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sowie die Durchführung von beruflicher Erstausbildung für Jugendliche, weiterhin Beratungsangebote und Angebote zur beruflichen Integration für Erwachsene sowie Angebote der Jugendhilfe und des Jugendwohnens.

(3)   Weiterhin führt der Verein im Interesse des in (1) genannten Personenkreises Projekte betrieblich gestützter Ausbildungsvorbereitung und Weiterbildung durch, auch unter Einbeziehung dazu bereiter und geeigneter Unternehmen.

(4)   Der Verein hat sich außerdem die Aufgabe gestellt, die Öffentlichkeit über die Lebenssituation arbeitsloser und von Arbeitslosigkeit bedrohter Menschen aufzuklären und zu informieren. Dieses soll die Öffentlichkeit aktivieren und zur Selbsthilfe anregen. Hierzu arbeitet der Verein im Verbund mit anderen Organisationen und Verbänden zusammen.

 

§ 3   Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar Zwecke der Jugendhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie der Wohlfahrtspflege und der Unterstützung hilfebdürftiger Personen.

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4)   Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vermögens.

(5)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4   Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele nach § 2 unterstützen will. Es wird unterschieden nach aktiven und fördernden Mitgliedern.

  • Über den Antrag oder Aufnahme in den Verein entscheidet der Verwaltungsrat, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  • Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verwaltungsrat unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.
  • Wenn ein Mitglied gegen die Ziele des Vereins verstoßen hat, eine Tätigkeit im Widerspruch zu den Satzungszwecken ausübt, den Verein unsachlich in der Öffentlichkeit herabgesetzt, den Vereinsfrieden durch unsachliches Verhalten beeinträchtigt hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Verwaltungsrat, im Falle des Beitragsrückstandes durch den Vorstand, mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung rechtliches Gehör gewährt werden.
  • Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben keine Stimme.

 

§ 5   Beiträge

Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

 

§ 6   Vorstand

(1)   Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus bis zu drei Personen, die das Amt haupt-, neben- oder ehrenamtlich ausüben. Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein.

(2)   Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.

  • Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Verwaltungsrats und der Mitgliederversammlung gebunden. Er hat den Verwaltungsrat laufend über seine Tätigkeit, bei sich abzeichnenden erheblichen Risiken unverzüglich, zu informieren.

(4)   Dem Vorstand obliegen die Leitung und die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen auch:

  • Aufstellung des Geschäftsplans,
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitglieder,
  • Verwaltung des Vereinsvermögens und Bestimmung über die Verwendung der dem Verein zugeflossenen Mittel,
  • Rechenschaftslegung gegenüber der Mitgliederversammlung.

(5)   Der Vorstand kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats besondere Vertreter nach § 30 BGB für bestimmte Geschäftsbereiche bestellen. Sollten mehrere Vertreter bestimmt sein, so sind diese nur gemeinsam Vertretungsbefugt.

(6)   Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz und grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzungen begrenzt.

(7)   Der Vorstand kann seine Beschlüsse bei Eilbedürftigkeit schriftlich oder
fernmündlich fassen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

(8)   Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat gewählt.

 

§ 7   Verwaltungsrat

(1)   Der Verwaltungsrat besteht aus dem ersten Vorsitzenden sowie bis zu zwei Stellvertretern und 3 Beisitzern.

(2)   Der Verwaltungsrat wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Die Verwaltungsratsmitglieder werden einzeln unter Bestimmung ihrer Funktion gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

  • Dem Verwaltungsrat obliegt die strategische Begleitung und operative Kontrolle der Vorstandsarbeit sowie die Leitung und die Führung der Geschäfte der Mitgliederversammlung. Ihm obliegen auch:
  • Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitglieder im Rahmen seiner Kompetenzen,
  • Berufung und Abberufung des Vorstandes, Abschluss und Kündigung seiner Anstellungsverträge,
  • Beschlussfassung über
    • den jährlichen Geschäftsplan des Vereins, der die strategischen Grundsatzentscheidungen enthält sowie einen kurz-, mittel- und langfristigen operativen Rahmen einschließlich Budgetansätze beschreibt,
    • Verkauf sowie Belastungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
    • Beteiligung an Gesellschaften,
    • Vereinbarung von Krediten oder Kreditlinien, soweit dadurch ein bisher bewilligter Umfang insgesamt um mehr als 100.000,00 € erhöht wird,
    • Abschluss, Aufhebung oder Änderung von Verträgen mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung,
    • Übernahme von Bürgschaften, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten und Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten,
    • die Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind sowie über alle Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden,
    • die Zustimmung zur Bestellung von besonderen Vertretern nach
      § 30 BGB,
    • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
  • Berichterstattung über seine Arbeit und Beurteilung der Lage des Vereins gegenüber der Mitgliederversammlung,
  • Die Haftung des Verwaltungsrats ist auf Vorsatz und grob fahrlässig begangene Sorgfaltspflichtverletzungen begrenzt.
  • Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Verlangen seiner Mitglieder zusammen. Sachkundige Gäste können eingeladen werden. Bei Eilbe­dürftigkeit können Beschlüsse auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Verwaltungsratsmitglied widerspricht. Vorstandsmitglieder können an den Verwaltungsratssitzungen teilnehmen, wenn der Verwaltungsrat nicht abweichend beschließt.
  • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Verwaltungsrat von sich aus beschließen und den Vorstand mit der Umsetzung beauftragen. Der nächsten Mitgliederversammlung ist hierüber zu berichten.

 

§ 8   Mitgliederversammlung

  • Die aktiven und fördernden Mitglieder sind einmal jährlich schriftlich zur Mitgliederversammlung einzuladen. Eine Tagesordnung muss mitgeteilt werden.
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 1/3 der aktiven Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Gründe gegenüber dem Verwaltungsrat oder Vorstand verlangt.
  • Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und Jahresbericht zur Stellungnahme und Entlastung des Verwaltungsrats schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand und dem Verwaltungsrat nicht angehören dürfen, um die Buchführung einschl. Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  • Der Mitgliederversammlung obliegt ferner:
  • Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats,
  • Auswahl des vom Verwaltungsrat zu beauftragenden Abschlussprüfers,
  • Diskussion zur grundsätzlichen strategischen Ausrichtung des Vereins,
  • Beschlussfassung zu Satzungsänderungen sowie zur Auflösung des Vereins.
  • Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 - Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder erforderlich. Sollte die erforderliche Mitgliederzahl nicht anwesend oder vertreten sein, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
  • Im übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit durch die anwesenden Mitglieder.
  • Bekundungen der Beschlüsse

Über den Inhalt der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse hat der Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, aus dem sich auch das Abstimmungsergebnis ergibt. Das Protokoll ist vom Protokollführer, dem Versammlungsleiter und einem weiteren Verwaltungsratsmitglied zu unterschreiben.

 

§ 9   Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Hattingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe zu verwenden hat.

 

§ 10 Satzungsänderung in besonderen Fällen

Unabhängig von der Eintragung der vorstehenden Satzung wird hiermit als gesonderte Satzungsänderung beschlossen:

(1)   Vom Vereinsregister zur Ermöglichung einer Eintragung geforderte Satzungsänderungen können bis zum Inkrafttreten der vorstehenden Satzung der Vorstand nach § 6 der bisherigen Satzung und ab dem Inkrafttreten der vorstehenden Satzung der Verwaltungsrat nach § 7 dieser neuen Satzung einstimmig beschließen.

(2)   Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift vorgenommene Satzungsänderung ist den Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen ab Eintragung mitzuteilen.

 

Hattingen, 13.10.2015