HAZ Arbeit + Zukunft
Verein zur Förderung von Initiativen gegen die Jugendarbeitslosigkeite.V.
Am Walzwerk 19 | 45527 Hattingen
Tel.: 02324 / 591 - 0 | Fax: 02324 / 591 - 255 | E-Mail: info@haz-net.de
HAZ Arbeit + Zukunft
Verein zur Förderung von Initiativen gegen die Jugendarbeitslosigkeit e.V.
S A T Z U N G
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen HAZ Arbeit + Zukunft, Verein zur Förderung von Initiativen gegen die Jugendarbeitslosigkeit.
(2) Er hat seinen Sitz in Hattingen. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt den Zweck, arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen zu helfen. Des Weiteren verfolgt der Verein den Zweck, Menschen zu helfen, die auf Grund ihrer individuellen Lebensumstände und gesellschaftlicher Rahmenbedingungen der Hilfe bedürfen. Diese Zielgruppen schließen Flüchtlinge und Asylsuchende mit ein. Die Hilfen erfolgen mit dem Ziel, die individuelle, soziale und berufliche Entwicklung zu fördern. Die Hilfe erfolgt insbesondere gemäß dem Kinder- und Jugendhilfegesetz, der Sozialgesetzbücher, dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie im Rahmen von Privatinitiativen und in Zusammenarbeit mit Unternehmen.
(2) Der Verein erfüllt diesen Zweck vornehmlich durch individuelle Angebote für die in (1) genannten Personenkreise. Hierzu gehören insbesondere Beratungs- und Bildungsangebote, die Übernahme von Vereinsvormundschaften und -pflegschaften für Minderjährige, Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sowie die Durchführung von beruflicher Erstausbildung für Jugendliche, weiterhin Beratungsangebote und Angebote zur beruflichen Integration für Erwachsene sowie Angebote der Jugendhilfe und des Jugendwohnens.
(3) Weiterhin führt der Verein im Interesse des in (1) genannten Personenkreises Projekte betrieblich gestützter Ausbildungsvorbereitung und Weiterbildung durch, auch unter Einbeziehung dazu bereiter und geeigneter Unternehmen.
(4) Der Verein hat sich außerdem die Aufgabe gestellt, die Öffentlichkeit über die Lebenssituation arbeitsloser und von Arbeitslosigkeit bedrohter Menschen aufzuklären und zu informieren. Dieses soll die Öffentlichkeit aktivieren und zur Selbsthilfe anregen. Hierzu arbeitet der Verein im Verbund mit anderen Organisationen und Verbänden zusammen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vermögens.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele nach § 2 unterstützen will. Es wird unterschieden nach aktiven und fördernden Mitgliedern.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus bis zu drei Personen, die das Amt haupt-, neben- oder ehrenamtlich ausüben. Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein.
(2) Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.
(4) Dem Vorstand obliegen die Leitung und die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen auch:
(5) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats besondere Vertreter nach § 30 BGB für bestimmte Geschäftsbereiche bestellen. Sollten mehrere Vertreter bestimmt sein, so sind diese nur gemeinsam Vertretungsbefugt.
(6) Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz und grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzungen begrenzt.
(7) Der Vorstand kann seine Beschlüsse bei Eilbedürftigkeit schriftlich oder
fernmündlich fassen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(8) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat gewählt.
§ 7 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem ersten Vorsitzenden sowie bis zu zwei Stellvertretern und 3 Beisitzern.
(2) Der Verwaltungsrat wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Die Verwaltungsratsmitglieder werden einzeln unter Bestimmung ihrer Funktion gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 8 Mitgliederversammlung
Über den Inhalt der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse hat der Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, aus dem sich auch das Abstimmungsergebnis ergibt. Das Protokoll ist vom Protokollführer, dem Versammlungsleiter und einem weiteren Verwaltungsratsmitglied zu unterschreiben.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Hattingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe zu verwenden hat.
§ 10 Satzungsänderung in besonderen Fällen
Unabhängig von der Eintragung der vorstehenden Satzung wird hiermit als gesonderte Satzungsänderung beschlossen:
(1) Vom Vereinsregister zur Ermöglichung einer Eintragung geforderte Satzungsänderungen können bis zum Inkrafttreten der vorstehenden Satzung der Vorstand nach § 6 der bisherigen Satzung und ab dem Inkrafttreten der vorstehenden Satzung der Verwaltungsrat nach § 7 dieser neuen Satzung einstimmig beschließen.
(2) Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift vorgenommene Satzungsänderung ist den Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen ab Eintragung mitzuteilen.
Hattingen, 13.10.2015